§ 8 JGG. Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[24. August 2017]
1§ 8. Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe.
(1) [1] Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. 2[2] Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.
(2) 3[1] Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. 4[2] Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. 5[3] Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.
(3) 6[1] Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. 7[2] Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 1, 24 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
3. 7. März 2013: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 2012.
4. 7. März 2013: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 2012.
5. 7. März 2013: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 2012.
6. 7. März 2013: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 2012.
7. 24. August 2017: Artt. 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.

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