§ 2 JuSchG. Prüfungs- und Nachweispflicht

Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. April 2003]
1§ 2. Prüfungs- und Nachweispflicht.
(1) [1] Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. [2] Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) [1] Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. [2] Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2003: § 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002; Bekanntmachung vom 1. April 2003.

Umfeld von § 2 JuSchG

§ 1 JuSchG. Begriffsbestimmungen

§ 2 JuSchG. Prüfungs- und Nachweispflicht

§ 3 JuSchG. Bekanntmachung der Vorschriften