§ 9 JuSchG. Alkoholische Getränke

Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. Januar 2018]
1§ 9. Alkoholische Getränke.
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
  • 21. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  • 32. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
4(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) [1] In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. [2] Dies gilt nicht, wenn ein Automat
  • 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  • 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
[3] § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
5(4) [1] Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis ”Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. [2] Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2003: § 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002; Bekanntmachung vom 1. April 2003.
2. 1. Januar 2018: Artt. 11 Nr. 1, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2017.
3. 1. Januar 2018: Artt. 11 Nr. 1, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2017.
4. 1. Januar 2018: Artt. 11 Nr. 2, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2017.
5. 30. September 2004: Artt. 2 Nr. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004; Bekanntmachung vom 13. Oktober 2004.