§ 255 KAGB. Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[28. März 2020]
1§ 255. Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen.
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Anlagebedingungen droht.
(2) [1] In Abweichung von § 98 Absatz 1 Satz 1 können die Anlagebedingungen von Immobilien-Sondervermögen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate erfolgt. [2] Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur zu den in den Anlagebedingungen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben werden.
(3) [1] Die Rückgabe von Anteilen ist erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich. [2] Der Anleger hat nachzuweisen, dass er mindestens den in seiner Rückgabeerklärung aufgeführten Bestand an Anteilen während der gesamten 24 Monate, die dem verlangten Rücknahmetermin unmittelbar vorausgehen, durchgehend gehalten hat. [3] Der Nachweis kann durch die depotführende Stelle in Textform als besonderer Nachweis der Anteilinhaberschaft erbracht oder auf andere in den Anlagebedingungen vorgesehene Weise geführt werden.
(4) [1] Anteilrückgaben sind unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären. [2] § 227 Absatz 3 gilt entsprechend; die Anlagebedingungen können eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.
2(5) Swing Pricing ist bei Immobilien-Sondervermögen unzulässig.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 28. März 2020: Artt. 5 Nr. 20, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. März 2020.

Umfeld von § 255 KAGB

§ 254 KAGB. Kreditaufnahme

§ 255 KAGB. Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 256 KAGB. Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen