§ 315 KAGB. Einstellung des Vertriebs von AIF

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021]
1§ 315. Einstellung des Vertriebs von AIF.
(1) 2[1] Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten und nach § 316 vertriebenen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 ein, so hat die AIF-Verwaltungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. 3[2] Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. [3] Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 4[1] Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vertrieb von einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein, so hat sie § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bei Änderungen der im Anzeigeverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu berücksichtigen. 5[2] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an nach § 316 vertriebenen AIF unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. 6[3] Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
3. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
4. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
5. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
6. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.