§ 8 KAGB. Verschwiegenheitspflicht

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[26. Juni 2021]
1§ 8. Verschwiegenheitspflicht. 2[1] Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, eines Investmentvermögens, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. [2] § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 19. Dezember 2014: Artt. 3 Nr. 3, 6 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
2. 26. Juni 2021: Artt. 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 12. Mai 2021.