§ 19 KWG. Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[21. März 2016]
1§ 19. 2Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18.
(1) 3[1] Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. 4[2] Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind
  • 1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,
  • 2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,
  • 3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
  • 54. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten,
  • 5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
  • 6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
  • 7. Beteiligungen,
  • 8. Anteile an verbundenen Unternehmen,
  • 69. (weggefallen)
  • 10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
[3] Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
  • 1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,
  • 2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
  • 3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
  • 74. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen,
  • 5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
  • 6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,
  • 7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
  • 8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,
  • 89. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt,
  • 10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,
  • 11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
  • 12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
  • 913. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,
  • 1014. Kreditderivate,
  • 1115. noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie
  • 1216. außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.
13[4] (weggefallen)
14(1a) 15[1] Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. [2] Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.
16(2) [1] Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten
  • 1. zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann. Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor,
    • a) bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert werden, oder
    • b) bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, oder
    • c) beim Halten von Stimmrechts- oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen in Höhe von 50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder eine Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verwaltet werden,
  • 2. Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner,
  • 3. alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören.
[2] Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.
17(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.
18(4) (weggefallen)
19(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.
20(6) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 17, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
2. 21. März 2016: Artt. 12 Nr. 4 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
5. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
6. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
7. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
8. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
9. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
10. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
11. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
12. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
13. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
14. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. c, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
15. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
16. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. d, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
17. 21. März 2016: Artt. 12 Nr. 4 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
18. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. f, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
19. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. g, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
20. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 16 Buchst. c, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

Umfeld von § 19 KWG

§ 18b KWG

§ 19 KWG. Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18

§ 20 KWG. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14