§ 55 KWG. Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[26. März 2009]
1§ 55. Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung.
2(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. August 1986: Artt. 6 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
2. 26. März 2009: Artt. 2 Nr. 19, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.

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