§ 60a KWG. Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Dezember 2020]
1§ 60a. 2Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen.
(1) 3[1] Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt
  • 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  • 2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
  • 3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
4[2] In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(1a) 5[1] In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist. 6[2] Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
(2) 7[1] Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. [2] Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
8(3) [1] Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. [2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1998: Artt. 16 Nr. 24, 30 S. 3 des Gesetzes vom 24. März 1998.
2. 9. März 2011: Artt. 2 Nr. 39 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. März 2011.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 90, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
4. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 67 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
5. 9. März 2011: Artt. 2 Nr. 39 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. März 2011.
6. 9. März 2011: Artt. 2 Nr. 39 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. März 2011.
7. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 64, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
8. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 41 Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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