§ 112 MarkenG. Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Mai 2022]
1§ 112. Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung.
(1) Die internationale Registrierung oder die nachträgliche Schutzerstreckung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3 und 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder am Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden wäre.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 10, 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 112 MarkenG

§ 111 MarkenG. Nachträgliche Schutzerstreckung

§ 112 MarkenG. Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung

§ 113 MarkenG. Prüfung auf absolute Schutzhindernisse