§ 117 MarkenG. Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Mai 2022][14. Januar 2019]
§ 117. Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung § 117. Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
[14. Januar 2019–1. Mai 2022]
1§ 117. Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung. Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
Anmerkungen:
1. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 90, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.