§ 124 MarkenG. Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[16. Januar 2026]
1§ 124. Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte. 2[1] Sind nach Artikel 125 der Verordnung (EU) 2017/1001 deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. [2] Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 14, 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. August 2021.
2. 16. Januar 2026: Artt. 5 Nr. 20, 16 des Gesetzes vom 11. Januar 2026.

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