§ 130 MarkenG. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[16. Januar 2026]
1§ 130. 2Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren.
3(1) [1] Zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe und Entscheidungen in der nationalen Phase im Sinne von Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 ist das Deutsche Patent- und Markenamt. [2] Für die Einreichung von Anträgen gilt § 32 Absatz 1 entsprechend.
4(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Markenabteilungen zuständig.
5(3) [1] Bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2411 holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen folgender Behörden und Einrichtungen ein:
  • 1. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie sonstiger zuständiger Bundesministerien,
  • 2. der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder,
  • 3. der zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern,
  • 4. der zuständigen Institutionen und Verbände von Sprachgemeinschaften, sofern der Antrag eine geografische Angabe in einer Regional- oder Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen betrifft, sowie
  • 5. sonstiger öffentlicher Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen des betroffenen Industriebereichs oder Handwerks.
[2] Hierzu kann das Deutsche Patent- und Markenamt diesen Ministerien, Körperschaften, Verbänden und Organisationen den Antrag übermitteln.
6(3a) Die ablehnende Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 ergeht durch Beschluss.
(4) 7[1] Erfüllt der Antrag die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Anforderungen, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag. 8[2] Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden.
(5) 9[1] Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Einspruchsverfahrens und etwaiger Änderungen am Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest und reicht den Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ein. [2] Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. 10[3] Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.
11(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht für jedes Eintragungsverfahren auf seiner Internetseite Folgendes zugänglich:
  • 1. den als geografische Angabe zu schützenden Namen,
  • 2. das Datum des Antragseingangs,
  • 3. die nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zu veröffentlichenden Anträge, Beschlüsse und Änderungen,
  • 4. die Einspruchsfrist,
  • 5. das Datum einer Übermittlung des Antrags an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum sowie die Nummer, unter der die geografische Angabe im Unionsregister veröffentlicht werden soll,
  • 6. das Datum einer Unterrichtung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die Anfechtung einer Entscheidung nach Absatz 5 und über die Rechtskraft der Erklärung der Ungültigkeit einer solchen Entscheidung und
  • 7. Termine öffentlicher Verhandlungen nach § 67 Absatz 2.
12(7) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. September 2008: Artt. 4 Nr. 10, 10 S. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.
2. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 18 Buchst. a, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
3. 16. Januar 2026: Artt. 5 Nr. 24 Buchst. a, 16 des Gesetzes vom 11. Januar 2026.
4. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 18 Buchst. c, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
5. 16. Januar 2026: Artt. 5 Nr. 24 Buchst. b, 16 des Gesetzes vom 11. Januar 2026.
6. 16. Januar 2026: Artt. 5 Nr. 24 Buchst. b, 16 des Gesetzes vom 11. Januar 2026.
7. 16. Januar 2026: Artt. 5 Nr. 24 Buchst. c, 16 des Gesetzes vom 11. Januar 2026.
8. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 18 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
9. 16. Januar 2026: Artt. 5 Nr. 24 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 16 des Gesetzes vom 11. Januar 2026.
10. 16. Januar 2026: Artt. 5 Nr. 24 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 16 des Gesetzes vom 11. Januar 2026.
11. 16. Januar 2026: Artt. 5 Nr. 24 Buchst. e, 16 des Gesetzes vom 11. Januar 2026.
12. 16. Januar 2026: Artt. 5 Nr. 24 Buchst. f, 16 des Gesetzes vom 11. Januar 2026.

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