§ 135 MarkenG. Ansprüche wegen Verletzung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[16. Januar 2026]
1§ 135. Ansprüche wegen Verletzung.
(1) [1] Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. [2] Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. [3] Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
  • 1. der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,
  • 2. Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,
  • 3. den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,
  • 4. den Industrie- und Handelskammern.
[4] § 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) [1] § 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. [2] Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.
(3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 2026: Artt. 5 Nr. 25, 16 des Gesetzes vom 11. Januar 2026.

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