§ 139 MarkenG. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
| [16. Januar 2026] | [28. Juni 2024] |
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| § 139. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung | § 139. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung |
| (1) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes folgender geografischer Angaben zu regeln: | (1) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben |
| 1. geografischer Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/2411, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2023/2411 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt, | nach der Verordnung (EU) 2024/1143 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2024/1143 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt. |
| 2. geografischer Angaben, die auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte geschützt sind. [2] In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über | [2] In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über |
| 1. die Kennzeichnung der handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse, | 1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, |
| 2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen, | 2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder |
| 3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder | 3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Überwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr |
| 4. das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 vor und nach Inverkehrbringen | |
| erlassen werden. [3] Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten unionsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen. | erlassen werden. [3] Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen. |
| (2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | (2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der |
| 1. nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorzusehen, dass und gegebenenfalls welche öffentlichen Stellen und anderen Interessenträger in die Tätigkeit von Erzeugergemeinschaften eingebunden werden, und | nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen |
| 2. die Übertragung der Kontrollaufgaben auf eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/2411 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung dieser Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen zu regeln. [2] Sie sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. [3] Sie teilen dem Deutschen Patent- und Markenamt aktuelle Namen und Kontaktdaten der Kontrollbehörden nach § 134 Absatz 1 und der Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 mit. | oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. [2] Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. [3] Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. |
[28. Juni 2024–16. Januar 2026]
1§ 139. 2Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung.
(1) 3[1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der Verordnung (EU) 2024/1143 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2024/1143 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt. [2] In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über
- 1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,
- 2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder
- 3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Überwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr
(2) 4[1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. [2] Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. [3] Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2008: Artt. 4 Nr. 12, 10 S. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.
- 2. 28. Juni 2024: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 11 der Verordnung vom 24. Juni 2024.
- 3. 28. Juni 2024: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 11 der Verordnung vom 24. Juni 2024.
- 4. 28. Juni 2024: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 11 der Verordnung vom 24. Juni 2024.