§ 56 MarkenG. Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 56. 2Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt.
3(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.
(2) [1] Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemeldeten Marken und für die Beschlußfassung im Eintragungsverfahren zuständig. 4[2] Die Aufgaben einer Markenstelle nimmt ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts (Prüfer) wahr. [3] Die Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden. 5[4] Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 an das Bundespatentgericht zu richten.
(3) [1] Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen fallen. 6[2] Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts wahrgenommen. 7[3] Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in die Zuständigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke nach § 53 allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehörigen der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
4. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
5. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
6. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
7. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.

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