§ 89a MarkenG. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Juli 2006]
1§ 89a. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. [1] Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. [2] Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. [3] § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2006: Artt. 5 Nr. 5, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.

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