§ 4 MgVG. Anwendung des Rechts des Sitzstaats

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) vom 21. Dezember 2006
[29. Dezember 2006]
1§ 4. Anwendung des Rechts des Sitzstaats. Vorbehaltlich des § 5 finden auf die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen des Mitgliedstaats Anwendung, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2006: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.