§ 104 OWiG. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002]
1§ 104. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung.
2(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
  • 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
  • 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
  • 3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
  • 4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
3(2) [1] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [2] Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
4(3) 5[1] Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
  • 1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
  • 2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
  • 3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.
[2] In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
3. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 43 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 43 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 11, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.

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