§ 116 OWiG. Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2021][1. August 1997]
§ 116. Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten § 116. Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert. (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
(2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. [2] Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird. (2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. [2] Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.
[1. August 1997–1. Januar 2021]
1§ 116. Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
(2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. [2] Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. August 1997: Artt. 5 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.

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