§ 118 OWiG. Belästigung der Allgemeinheit

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975]
1§ 118. Belästigung der Allgemeinheit.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 118 OWiG

§ 117 OWiG. Unzulässiger Lärm

§ 118 OWiG. Belästigung der Allgemeinheit

§ 119 OWiG. Grob anstößige und belästigende Handlungen