§ 21 OWiG. Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975]
1§ 21. Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit.
(1) [1] Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. [2] Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 9, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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