§ 22 PStG. Fehlende Angaben

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[22. Dezember 2018]
1§ 22. 2Fehlende Angaben.
(1) [1] Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. [2] Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
3(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
3. 22. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Ersten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.