§ 29 PStG. Anzeige durch Personen

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022]
1§ 29. Anzeige durch Personen. [1] Zur Anzeige sind verpflichtet
  • 1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • 2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • 3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
[2] Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
Anmerkungen:
1. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.

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