§ 38 PStG. Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. Januar 2019]
1§ 38. Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern.
(1) Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlingen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist im Inland das Sonderstandesamt in Bad Arolsen ausschließlich zuständig.
(2) 2[1] Die Beurkundung der Sterbefälle erfolgt auf schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Sonderstandesamt in Bad Arolsen oder des Bundesarchivs. [2] Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. [3] § 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht.
3(3) [1] Die Beurkundung erfolgt nicht, wenn der Sterbefall bereits von einem anderen Standesamt beurkundet worden ist. [2] Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkunden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 1. Januar 2019: Artt. 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018, Bekanntmachung vom 12. April 2019.
3. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 12, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.

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