§ 8 PartGG. Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994
[1. Januar 2024]
1§ 8. Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft.
(1) [1] Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigem neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. 2[2] Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
3(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
4(4) 5[1] Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. [2] Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. 6[3] Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz "Part" oder "PartG" enthalten.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1995: Artt. 1, 9 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.
2. 1. Januar 2024: Artt. 68 Nr. 8 Buchst. a, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 1. August 1998: Artt. 1a Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1998.
4. 19. Juli 2013: Artt. 1 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
5. 1. Januar 2024: Artt. 68 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
6. 1. Januar 2024: Artt. 68 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.