§ 118 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 2009]
1§ 118.
(1) [1] Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. [2] § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
  • 1. die Parteien zustimmen oder
  • 2. nur über die Kosten entschieden werden soll.
(4) [1] Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. [2] Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 11, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.

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