§ 126 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998][1. Januar 1981]
§ 126 § 126
[1] Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. [1] Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch. [2] Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. [3] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 126. [1] Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch. [2] Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. [3] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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