§ 85 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 85.
2(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bis 6 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
3(2) Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.
(3) [1] Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. 4[2] Die Bestimmungen des § 82 Absatz 4 Satz 2 und des § [84] gelten entsprechend.
5(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§§ 81 und 85a) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt.
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.
(6) [1] Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. [2] Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 28. Februar 2005: Artt. 1 Nr. 12, 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2005.
3. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 33, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
4. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 32, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
5. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.

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