§ 5 SCEAG. Bekanntmachung

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG) vom 14. August 2006
[18. August 2006]
1§ 5. Bekanntmachung. [1] Die nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bekannt zu machenden Angaben sind dem Genossenschaftsregister bei Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen. [2] Das Gericht hat diese Angaben zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu machen, wobei sich dieser Hinweis auf die Einreichung zum Genossenschaftsregister zu beziehen hat.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 1, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.