§ 50 SCEBG. Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG) vom 14. August 2006
[1. März 2020–1. Januar 2021]
1§ 50. Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie. [1] Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. [2] Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Anmerkungen:
1. 1. März 2020: Artt. 13 Nr. 2, 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020.

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