§ 15 SEAG. Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 15. Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans. [1] Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 39 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, zulässig. [2] Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.

Umfeld von § 15 SEAG

§ 14 SEAG. Negativerklärung

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§ 16 SEAG. Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans