§ 36 SEAG. Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 36. Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse.
(1) [1] An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, nicht teilnehmen. [2] Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
(2) Mitglieder des Verwaltungsrats, die dem Ausschuss nicht angehören, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats nichts anderes bestimmt.
(3) Die Satzung kann zulassen, dass an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Mitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie in Textform ermächtigt haben.
(4) Abweichende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.

Umfeld von § 36 SEAG

§ 35 SEAG. Beschlussfassung

§ 36 SEAG. Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse

§ 37 SEAG. Einberufung des Verwaltungsrats