§ 128e SGB XII. Hilfsmerkmale

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2015]
1§ 128e. Hilfsmerkmale.
(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 128a sind
  • 1. Name und Anschrift der nach § 128g Auskunftspflichtigen,
  • 2. die Kennnummern des Leistungsberechtigten,
  • 3. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) [1] Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 19, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.