§ 44a SGB XII. Vorläufige Entscheidung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2016–1. Juli 2017]
1§ 44a. Erstattungsansprüche zwischen Trägern. Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
  • 1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
  • 2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 15, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.