§ 11b SGB II. Absetzbeträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2023]
1§ 11b. Absetzbeträge.
(1) [1] Vom Einkommen abzusetzen sind
  • 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  • 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  • 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
    • a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    • b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
  • 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
  • 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
  • 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
  • 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
  • 28. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
3[2] Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
(2) 4[1] Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. 5[2] Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. 6[3] (weggefallen) 7[4] (weggefallen) 8[5] (weggefallen) 9[6] (weggefallen)
10(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
11(2b) [1] Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
  • 1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
  • 2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
  • 3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
  • 4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11 a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
12[2] Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. 13[3] Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. 14[4] Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. 15[5] Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(3) [1] Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 16[2] Dieser beläuft sich
  • 1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
  • 2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
  • 3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
[3] Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro. 17[4] In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 15, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
2. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 4, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
3. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 4, 21 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
4. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
5. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
6. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
7. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
8. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
9. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
10. 1. Januar 2021: Artt. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. August 2020.
11. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
12. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.
13. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.
14. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.
15. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.
16. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
17. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.