§ 18d SGB II. Örtlicher Beirat

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[30. Juli 2016]
1§ 18d. Örtlicher Beirat. [1] Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. 2[2] Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen; Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen. 3[3] Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. 4[4] Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. [5] Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 5[6] Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 7, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.
2. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
3. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. a, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
4. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. b, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
5. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. c, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.