§ 19 SGB II. Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2023]
1§ 19. 2Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe.
(1) 3[1] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. 4[2] Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. [3] Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
(2) [1] Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. [2] Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.
(3) [1] Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. [2] Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. [3] Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 31, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
2. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
3. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
4. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.

Umfeld von § 19 SGB II

§ 18e SGB II. Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

§ 19 SGB II. Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 20 SGB II. Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts