§ 13 SGB VII. Sachschäden bei Hilfeleistungen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[5. November 2008]
1§ 13. Sachschäden bei Hilfeleistungen. 2[1] Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. 3[2] Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. 4[3] Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2. 5[4] § 116 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
4. 1. Januar 2005/1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004, Artt. 4 Nr. 3, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 2015.
5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.