§ 136b SGB VII. Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2023]
1§ 136b. Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters. [1] Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden. [2] Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 2, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.

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