§ 141 SGB IX. Übergang von Ansprüchen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2020]
1§ 141. Übergang von Ansprüchen.
(1) [1] Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1 oder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner für die antragstellende Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. 2[2] Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche.
(2) [1] Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder ein Beitrag aufzubringen wäre. [2] Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) [1] Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruches für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. [2] Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(4) [1] Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruches bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. [2] Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Artt. 1, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.
2. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 10, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 2019.