§ 118 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[25. Oktober 2013]
1§ 118.
(1) 2[1] Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme [die] §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, […] 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. [2] Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 25. Oktober 2013: Artt. 7 Nr. 10, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.

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