§ 13 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Januar 1954]
§ 13 § 13
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle auf Grund von Vorschlagslisten (§ 14) für vier Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. (1) Die Sozialrichter werden von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle auf Grund von Vorschlagslisten (§ 14) für vier Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
(2) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. [3] Bei vorübergehendem Bedarf kann die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle weitere [ehrenamtliche Richter] nur für ein Jahr berufen. (2) [1] Die Sozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. [3] Bei vorübergehendem Bedarf kann die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle weitere Sozialrichter nur für ein Jahr berufen.
(3) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; dabei ist die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Kassenarztrechts je besonders festzusetzen. (3) Die Zahl der Sozialrichter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; dabei ist die Zahl der Sozialrichter für die Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Kassenarztrechts je besonders festzusetzen.
(4) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht zu nehmen. (4) Bei der Berufung der Sozialrichter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht zu nehmen.
(5) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer zu berufen. (5) Die Sozialrichter für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer zu berufen.
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 13.
(1) Die Sozialrichter werden von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle auf Grund von Vorschlagslisten (§ 14) für vier Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
(2) [1] Die Sozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. [3] Bei vorübergehendem Bedarf kann die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle weitere Sozialrichter nur für ein Jahr berufen.
(3) Die Zahl der Sozialrichter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; dabei ist die Zahl der Sozialrichter für die Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Kassenarztrechts je besonders festzusetzen.
(4) Bei der Berufung der Sozialrichter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht zu nehmen.
(5) Die Sozialrichter für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer zu berufen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

Umfeld von § 13 SGG

§ 12 SGG

§ 13 SGG

§ 14 SGG