§ 154 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. März 1993][1. Januar 1954]
§ 154 § 154
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung. (1) Die Berufung hat in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung.
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. (2) Die Berufung eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirkt Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
[1. Januar 1954–1. März 1993]
1§ 154.
(1) Die Berufung hat in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung.
(2) Die Berufung eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirkt Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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