§ 181 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002]
1§ 181. [1] Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. 2[2] Im übrigen gilt § 180 Abs. 2 und Abs. 4 und 5.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 59, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.

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