§ 192 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2013]
1§ 192.
(1) [1] Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
  • 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
  • 22. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
[2] Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. [3] Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.
3(2) (weggefallen)
4(3) 5[1] Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. [2] Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
6(4) [1] Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. [2] Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
Anmerkungen:
1. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 65, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
2. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
3. 1. Januar 2013: Artt. 4 Nr. 1, 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
4. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
5. 1. Januar 2013: Artt. 4 Nr. 2, 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
6. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. d, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.

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