§ 21 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Januar 1954]
§ 21 § 21
[1] Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. [2] Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. [3] Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. [4] Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. [5] Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. [1] Der Vorsitzende kann gegen einen Sozialrichter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. [2] Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. [3] Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. [4] Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. [5] Vor der Entscheidung ist der Sozialrichter zu hören.
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 21. [1] Der Vorsitzende kann gegen einen Sozialrichter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. [2] Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. [3] Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. [4] Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. [5] Vor der Entscheidung ist der Sozialrichter zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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