§ 86a SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2024]
1§ 86a.
(1) [1] Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. [2] Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
  • 1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
  • 22. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
  • 3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
  • 4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
  • 5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) [1] In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. [2] In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3[3] In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. [4] Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. [5] Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) [1] Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. [2] Absatz 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 35, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
2. 1. Januar 2024: Artt. 16 Nr. 17, 60 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
3. 1. Januar 2024: Artt. 16 Nr. 17, 60 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

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