§ 92 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 2014]
1§ 92.
(1) [1] Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. [2] Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. [3] Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. 2[4] Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) [1] Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. [2] Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. [3] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 15, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
2. 1. Juli 2014: Artt. 4 Nr. 5, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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