§ 104 StGB. Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. Juni 2020]
1§ 104. 2Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten.
3(1) [1] Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 4[2] Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. 5[3] Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
4. 24. Juni 2020: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.
5. 24. Juni 2020: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.

Umfeld von § 104 StGB

§ 103a StGB

§ 104 StGB. Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

§ 104a StGB. Voraussetzungen der Strafverfolgung